§ 1
- Der Verband führt den Namen „Landesfrauenrat Mecklenburg-Vorpommern e.V.“, nachfolgend Verband oder LFR M-V genannt.
- Der Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Rostock und dort im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
- Der LFR M-V setzt sich für die Verwirklichung des in Art. 3 des Grundgesetzes verankerten Gleichheits- und Gleichberechtigungsgebotes ein.
- Der LFR M-V versteht sich als Dachverband von unterschiedlichsten Organisationen, die sich in M-V für eine geschlechtergerechte Gesellschaft engagieren. Er ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
- Der LFR M-V tritt für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Mädchen in Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Familie ein. Auf dieser Grundlage fasst er die frauen- und gleichstellungspolitischen Interessen seiner Mitglieder zusammen und rückt sie ins öffentliche Bewusstsein.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
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- Vernetzung und Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander,
- Resolutionen, Stellungnahmen und Lobbyarbeit zu gleichstellungsrelevanten Themen gegenüber Landespolitik, Verwaltung, Wirtschaft, Sozialpartner*innen und sonstigen Institutionen in der Öffentlichkeit,
- Bildungs- und Informationsveranstaltungen,
- Initiierung und Trägerschaft von gleichstellungsorientierten Projekten
- Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung: Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.“
- Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie haben Ansprüche auf Ersatz ihnen entstandener Aufwendungen für Zwecke des Verbandes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.